STATUTEN DER JUNGEN GRAFSCHAFT


 

  1. Die Leitlinien
    1. In den Leitlinien sind der Ursprung und die Ziele der Jungen Grafschaft niedergelegt.
    2. Eine Änderung der Leitlinien bedarf des Beschlusses der Gruppenversammlung.
    3. Zur Jungen Grafschaft im Sinne der Leitlinien gehört jeder junge Mensch, der sich dieser Gemeinschaft verbunden fühlt.
  2. Die Statuten
    1. Die grundlegende interne Organisation der Jungen Grafschaft ist in den Statuten niedergelegt.
    2. Eine Änderung der Statuten bedarf des Beschlusses der Gruppenversammlung. Eingebrachte Änderungen können frühestens auf der nächsten Gruppenversammlung abgestimmt werden.
  3. Ämter und Gremien
    1. Die Statuten regeln folgende Ämter und Gremien:
      • die Gruppenversammlung
      • das Amt der Bundessprecherin/des Bundessprechers
      • das Leitungsteam
      • der Großdechant und der Geistliche Beirat
      • das Amt der Finanzreferentin/des Finanzreferenten
  4. Die Gruppenversammlung
    1. Die Gruppenversammlung berät über wichtige Angelegenheiten der Jungen Grafschaft. Sie ist das beschlußfassende Gremium für Änderungen von Leitlinien und Statuten. Die Gruppenversammlung wählt die Bundessprecher.
    2. Die Gruppenversammlung tritt auf den Haupttreffen der Jungen Grafschaft zusammen. Als Haupttreffen gelten die "Woche der Begegnung" und das Pfingsttreffen.
    3. Stimmberechtigt bei der Gruppenversammlung sind alle Teilnehmer/innen des Treffens.
    4. Ein Beschluß der Gruppenversammlung hat Gültigkeit, wenn ihm zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustimmen. Änderungen von Leitlinien und Statuten bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
  5. Das Amt der Bundessprecherin/des Bundessprechers
    1. Die Junge Grafschaft wird regelmäßig durch zwei Bundessprecher vertreten.
    2. Die Aufgaben der Bundessprecher beinhalten insbesondere:
      • Repräsentation der Gruppe nach außen
      • Einberufung der Gruppenversammlung
      • Leitung und Organisation der Arbeitstagungen des Leitungsteams
      • Koordination der Vorbereitungsteams von Veranstaltungen
      • Koordination der Abrechnung von Veranstaltungen in Absprache mit der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten
    3. Die Bundessprecher können gemeinsam Beschlüsse über die Arbeit und die Angelegenheiten der Junge Grafschaft fassen, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Leitungsteams zulassen.
    4. Nur Mitglieder des Leitungsteams können für das Bundessprecheramt kandidieren.
    5. Der Rücktritt der amtierenden Bundessprecherin/des amtierenden Bundessprechers und die Kandidatur für die Nachfolge muß frühstmöglich bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe soll mit der Einladung zum jeweiligen Haupttreffen erfolgen.
    6. Die amtierende Bundessprecherin/der amtierende Bundessprecher oder ein(e) von ihr/ihm bestimmte(r) Wahlleiter/in übernimmt die Leitung der Wahl zum Bundessprecheramt.
    7. Die Bundessprecher werden unmittelbar durch die Gruppenversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Bei einem einzigen Kandidaten muß der Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten. Kandidieren mehrere Personen für das Bundessprecheramt, so gilt diejenige als gewählt, die die einfache Mehrheit der Stimmen erhalten hat.
    8. Die Amtszeit der Bundessprecherin/des Bundessprechers soll nicht weniger als zwei Jahre betragen. Die Amtszeit endet nach maximal fünf Jahren. Wiederwahl ist möglich.
    9. Zur Unterstützung der Bundessprecher können durch das Leitungsteam bis zu zwei Stellvertreter/innen gewählt werden.
  6. Das Leitungsteam
    1. Das Leitungsteam orientiert sich bei seiner Arbeit für die Junge Grafschaft an den gültigen Leitlinien.
    2. Zu den Aufgaben des Leitungsteams gehören insbesondere:
      • Themenauswahl und Organisation von Veranstaltungen
      • Weitergabe von Informationen über Beschlüsse und aktuelle Tätigkeiten an die Gruppe, mindestens einmal jährlich im Rahmen eines Tätigkeitsberichts in der Gruppenversammlung
      • Vertretung der Jungen Grafschaft in der Aktion West-Ost
      • Organisation der Redaktionsarbeit für die Rundbriefredaktion der Jungen Grafschaft
      • Öffentlichkeitsarbeit
      • Beschlußfassung über besondere finanzielle Angelegenheiten (z.B. Sonderausgaben und Tagungsbeiträge) /ul>
      • Aufnahme in das Leitungsteam der Jungen Grafschaft:
        Eine Einladung zur Teilnahme an Sitzungen des Leitungsteams erfolgt durch die Bundessprecher. Eingeladen werden Personen, die durch die Bundessprecher oder das Leitungsteam vorgeschlagen wurden, oder Personen, die durch eigenes Bekunden ihr Interesse an einer Mitarbeit im Leitungsteam geäußert haben. Die erste Sitzung soll der/dem Eingeladenen die Möglichkeit geben, die Arbeitsweise des Leitungsteams kennenzulernen. Bis zur nächsten Sitzung soll eine Rückmeldung an die Bundessprecher erfolgen, ob eine kontinuierliche Mitarbeit im Leitungsteam angestrebt wird. Ist diese Rückmeldung positiv, gilt die Aufnahme in das Leitungsteam als vollzogen. Dabei besteht für das neue Mitglied keine Verpflichtung, unverzüglich organisatorische oder leitende Aufgaben zu übernehmen. Eine Abstimmung über die Aufnahme in das Leitungsteam findet nicht statt.
      • In schwerwiegenden Ausnahmefällen können die Bundessprecher (auf Anregung durch das Leitungsteam) eine Personaldiskussion im Leitungsteam anberaumen, wenn die Person den Leitlinien der Jungen Grafschaft entgegenarbeitet.
      • Interessenten aus der Jungen Grafschaft können an die Bundessprecher herantreten, um dem Leitungsteam eigene sach- oder themenbezogene Vorschläge vorzustellen. Bei Bedarf sollten die Bundessprecher diese Personen spätestens zur übernächsten Sitzung des Leitungsteams einladen.
  7. Der Großdechant und der Geistliche Beirat
    1. Der Großdechant ist Kanonischer Visitator für die Priester und Gläubigen aus der Grafschaft Glatz. Er wird vom Bischof ernannt. Der Großdechant vertritt die katholischen Gremien der Grafschaft Glatz. In dieser Funktion ist er auch der Verantwortliche gegenüber Gremien, die öffentliche Mittel gewähren.
    2. Der Geistliche Beirat ist als Priester geistlicher Begleiter der Jungen Grafschaft. Er fördert und unterstützt die religiöse Praxis und die Arbeit an theologischen Themen der Gemeinschaft.
    3. Er hat Sitz und Stimme im Leitungsteam.
    4. Der Geistliche Beirat wird vom Großdechant nach Absprache mit den Bundessprechern ernannt. Voraussetzung ist die Zustimmung seines Diözesanbischofs.
  8. Das Amt der Finanzreferentin/des Finanzreferenten
    1. Sämtliche finanziellen Angelegenheiten der Jungen Grafschaft obliegen der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten.
    2. Die Bundessprecher und der Großdechant sind der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten gegenüber weisungsbefugt. Den grundsätzlichen Beschluß über die Mittelverwendung faßt jedoch das Leitungsteam.
    3. Die Finanzreferentin/der Finanzreferent ist zu ordnungs-gemäßer und nachvollziehbarer Buchführung verpflichtet. Er legt diese im Rahmen eines jährlichen Tätigkeitsberichtes dem Leitungsteam vor.
    4. Bei schwerwiegender Pflichtverletzung können die Weisungsbefugten die Finanzreferentin/den Finanzreferenten ihres/seines Amtes entheben. Der Amtsenthebung müssen alle Weisungsbefugten zustimmen. Die Gründe für diese Entscheidung sind zu protokollieren. Bis zur Wahl einer neuen Finanzreferentin/eines neuen Finanzreferenten werden die finanziellen Angelegen- heiten der Jungen Grafschaft kommissarisch durch die Weisungsbefugten übernommen.
    5. Nur Mitglieder des Leitungsteams können für das Amt der Finanzreferentin/des Finanzreferenten kandidieren.
    6. Die Finanzreferentin/der Finanzreferent wird durch das Leitungsteam gewählt.
    7. Die Amtszeit der Finanzreferentin/des Finanzreferenten soll nicht weniger als zwei Jahre betragen. Die Amtszeit endet nach maximal fünf Jahren. Wiederwahl ist möglich.

Lette, Pfingsten 1998



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