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STATUTEN DER JUNGEN
GRAFSCHAFT |
- Die Leitlinien
- In den Leitlinien sind der Ursprung und die Ziele der Jungen Grafschaft
niedergelegt.
- Eine Änderung der Leitlinien bedarf des Beschlusses der
Gruppenversammlung.
- Zur Jungen Grafschaft im Sinne der Leitlinien gehört jeder junge Mensch,
der sich dieser Gemeinschaft verbunden fühlt.
- Die Statuten
- Die grundlegende interne Organisation der Jungen Grafschaft ist in den
Statuten niedergelegt.
- Eine Änderung der Statuten bedarf des Beschlusses der
Gruppenversammlung. Eingebrachte Änderungen können frühestens auf der
nächsten Gruppenversammlung abgestimmt werden.
- Ämter und Gremien
- Die Statuten regeln folgende Ämter und Gremien:
- die Gruppenversammlung
- das Amt der Bundessprecherin/des Bundessprechers
- das Leitungsteam
- der Großdechant und der Geistliche Beirat
- das Amt der Finanzreferentin/des Finanzreferenten
- Die Gruppenversammlung
- Die Gruppenversammlung berät über wichtige Angelegenheiten der Jungen
Grafschaft. Sie ist das beschlußfassende Gremium für Änderungen von
Leitlinien und Statuten. Die Gruppenversammlung wählt die Bundessprecher.
- Die Gruppenversammlung tritt auf den Haupttreffen der Jungen Grafschaft
zusammen. Als Haupttreffen gelten die "Woche der Begegnung" und das
Pfingsttreffen.
- Stimmberechtigt bei der Gruppenversammlung sind alle Teilnehmer/innen
des Treffens.
- Ein Beschluß der Gruppenversammlung hat Gültigkeit, wenn ihm zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen zustimmen. Änderungen von Leitlinien und
Statuten bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
- Das Amt der Bundessprecherin/des Bundessprechers
- Die Junge Grafschaft wird regelmäßig durch zwei Bundessprecher
vertreten.
- Die Aufgaben der Bundessprecher beinhalten insbesondere:
- Repräsentation der Gruppe nach außen
- Einberufung der Gruppenversammlung
- Leitung und Organisation der Arbeitstagungen des Leitungsteams
- Koordination der Vorbereitungsteams von Veranstaltungen
- Koordination der Abrechnung von Veranstaltungen in Absprache mit der
Finanzreferentin/dem Finanzreferenten
- Die Bundessprecher können gemeinsam Beschlüsse über die Arbeit und die
Angelegenheiten der Junge Grafschaft fassen, die keinen Aufschub bis zur
nächsten Sitzung des Leitungsteams zulassen.
- Nur Mitglieder des Leitungsteams können für das Bundessprecheramt
kandidieren.
- Der Rücktritt der amtierenden Bundessprecherin/des amtierenden
Bundessprechers und die Kandidatur für die Nachfolge muß frühstmöglich
bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe soll mit der Einladung zum jeweiligen
Haupttreffen erfolgen.
- Die amtierende Bundessprecherin/der amtierende Bundessprecher oder ein(e)
von ihr/ihm bestimmte(r) Wahlleiter/in übernimmt die Leitung der Wahl zum
Bundessprecheramt.
- Die Bundessprecher werden unmittelbar durch die Gruppenversammlung in
geheimer Abstimmung gewählt. Bei einem einzigen Kandidaten muß der Kandidat
mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten. Kandidieren mehrere
Personen für das Bundessprecheramt, so gilt diejenige als gewählt, die die
einfache Mehrheit der Stimmen erhalten hat.
- Die Amtszeit der Bundessprecherin/des Bundessprechers soll nicht weniger
als zwei Jahre betragen. Die Amtszeit endet nach maximal fünf Jahren.
Wiederwahl ist möglich.
- Zur Unterstützung der Bundessprecher können durch das Leitungsteam bis
zu zwei Stellvertreter/innen gewählt werden.
- Das Leitungsteam
- Das Leitungsteam orientiert sich bei seiner Arbeit für die Junge
Grafschaft an den gültigen Leitlinien.
- Zu den Aufgaben des Leitungsteams gehören insbesondere:
- Themenauswahl und Organisation von Veranstaltungen
- Weitergabe von Informationen über Beschlüsse und aktuelle Tätigkeiten
an die Gruppe, mindestens einmal jährlich im Rahmen eines
Tätigkeitsberichts in der Gruppenversammlung
- Vertretung der Jungen Grafschaft in der Aktion West-Ost
- Organisation der Redaktionsarbeit für die Rundbriefredaktion der
Jungen Grafschaft
- Öffentlichkeitsarbeit
- Beschlußfassung über besondere finanzielle Angelegenheiten (z.B.
Sonderausgaben und Tagungsbeiträge) /ul>
- Aufnahme in das Leitungsteam der Jungen Grafschaft:
Eine Einladung zur Teilnahme an Sitzungen des Leitungsteams erfolgt durch
die Bundessprecher. Eingeladen werden Personen, die durch die
Bundessprecher oder das Leitungsteam vorgeschlagen wurden, oder Personen,
die durch eigenes Bekunden ihr Interesse an einer Mitarbeit im
Leitungsteam geäußert haben. Die erste Sitzung soll der/dem Eingeladenen
die Möglichkeit geben, die Arbeitsweise des Leitungsteams kennenzulernen.
Bis zur nächsten Sitzung soll eine Rückmeldung an die Bundessprecher
erfolgen, ob eine kontinuierliche Mitarbeit im Leitungsteam angestrebt
wird. Ist diese Rückmeldung positiv, gilt die Aufnahme in das Leitungsteam
als vollzogen. Dabei besteht für das neue Mitglied keine Verpflichtung,
unverzüglich organisatorische oder leitende Aufgaben zu übernehmen. Eine
Abstimmung über die Aufnahme in das Leitungsteam findet nicht statt.
- In schwerwiegenden Ausnahmefällen können die Bundessprecher (auf
Anregung durch das Leitungsteam) eine Personaldiskussion im Leitungsteam
anberaumen, wenn die Person den Leitlinien der Jungen Grafschaft
entgegenarbeitet.
- Interessenten aus der Jungen Grafschaft können an die Bundessprecher
herantreten, um dem Leitungsteam eigene sach- oder themenbezogene
Vorschläge vorzustellen. Bei Bedarf sollten die Bundessprecher diese
Personen spätestens zur übernächsten Sitzung des Leitungsteams einladen.
- Der Großdechant und der Geistliche Beirat
- Der Großdechant ist Kanonischer Visitator für die Priester und Gläubigen
aus der Grafschaft Glatz. Er wird vom Bischof ernannt. Der Großdechant
vertritt die katholischen Gremien der Grafschaft Glatz. In dieser Funktion
ist er auch der Verantwortliche gegenüber Gremien, die öffentliche Mittel
gewähren.
- Der Geistliche Beirat ist als Priester geistlicher Begleiter der Jungen
Grafschaft. Er fördert und unterstützt die religiöse Praxis und die Arbeit
an theologischen Themen der Gemeinschaft.
- Er hat Sitz und Stimme im Leitungsteam.
- Der Geistliche Beirat wird vom Großdechant nach Absprache mit den
Bundessprechern ernannt. Voraussetzung ist die Zustimmung seines
Diözesanbischofs.
- Das Amt der Finanzreferentin/des Finanzreferenten
- Sämtliche finanziellen Angelegenheiten der Jungen Grafschaft obliegen
der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten.
- Die Bundessprecher und der Großdechant sind der Finanzreferentin/dem
Finanzreferenten gegenüber weisungsbefugt. Den grundsätzlichen Beschluß über
die Mittelverwendung faßt jedoch das Leitungsteam.
- Die Finanzreferentin/der Finanzreferent ist zu ordnungs-gemäßer und
nachvollziehbarer Buchführung verpflichtet. Er legt diese im Rahmen eines
jährlichen Tätigkeitsberichtes dem Leitungsteam vor.
- Bei schwerwiegender Pflichtverletzung können die Weisungsbefugten die
Finanzreferentin/den Finanzreferenten ihres/seines Amtes entheben. Der
Amtsenthebung müssen alle Weisungsbefugten zustimmen. Die Gründe für diese
Entscheidung sind zu protokollieren. Bis zur Wahl einer neuen
Finanzreferentin/eines neuen Finanzreferenten werden die finanziellen
Angelegen- heiten der Jungen Grafschaft kommissarisch durch die
Weisungsbefugten übernommen.
- Nur Mitglieder des Leitungsteams können für das Amt der
Finanzreferentin/des Finanzreferenten kandidieren.
- Die Finanzreferentin/der Finanzreferent wird durch das Leitungsteam
gewählt.
- Die Amtszeit der Finanzreferentin/des Finanzreferenten soll nicht
weniger als zwei Jahre betragen. Die Amtszeit endet nach maximal fünf
Jahren. Wiederwahl ist möglich.
Lette, Pfingsten 1998
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