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PASTORALRAT DER GRAFSCHAFT
GLATZ |
Satzung des Pastoralrates für den Preußischen Anteil der Erzdiözese Prag
- Grafschaft Glatz -
Priester, Ordensleute und Laien bilden unter dem Vorsitz des Großdechanten für den Preußischen Anteil der Erzdiözese Prag - Grafschaft Glatz - den Pastoralrat für die Grafschaft Glatz (im folgenden: Pastoralrat). In ihm nehmen sie ihrer allgemeinen und besonderen Berufung entsprechend durch Beratung des Großdechanten an der Willensbildung und Entscheidungsfindung in den der gemeinsamen Verantwortung obliegenden Aufgaben für die Grafschaft Glatz teil.
- Der Pastoralrat hat die Aufgabe, die die Grafschaft Glatz betreffenden pastoralen Fragen mit dem Großdechanten zu beraten und daraus im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten praktische Folgerungen abzuleiten.
Er wirkt beratend mit u.a. in folgenden Angelegenheiten:
- Beratung und Koordinierung aller seelsorglichen Tätigkeit für das Grafschafter Gottesvolk
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Mitwirkung bei Vorbereitung und Durchführung von Wallfahrten, Gottesdiensten, Tagungen und Konferenzen
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Stärkung und Förderung der Zusammenarbeit und Zusammengehörigkeit der Generationen
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Koordination in allen Gremien und deren Förderung, die das religiöse Leben des Grafschafter Gottesvolkes betreffen
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Betreuung und Unterstützung der in der Mission tätigen und aus der Grafschaft Glatz stammenden Priester, Ordensleute und Laien
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Förderung der Erforschung der Kirchengeschichte, Pflege der Musik und der religiösen Kultur der Grafschaft Glatz
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Vertretung in den Dachverbänden der heimatvertriebenen Katholiken
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Aufrechterhaltung der Verbindung zu den in der Grafschaft Glatz jetzt lebenden Menschen
- Dem Pastoralrat gehören unter dem Vorsitz des Großdechanten an:
- Zwei Priester, die von der Priesterkonferenz der Grafschaft Glatz gewählt werden (Ordens- und Weltpriester)
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ein Diakon
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ein Ordensbruder
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eine Ordensschwester
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ein Theologiestudent
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folgende Laienvertreter
- Junge Grafschaft 1 Vertreter
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Neuroder Jugend 1 Vertreter
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Kreis Grafschafter Familien 1 Vertreter
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Grafschafter Gemeinschaft 1 Vertreter
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Heimatgruppe Grafschaft Glatz e.V. 3 Vertreter
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(jeweils für die Kreise Glatz, Habelschwerdt und Neurode)
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Organisationsgruppe Telgter Wallfahrt 2 Vertreter
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Beauftragter der Senioren 1 Vertreter
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Zentralstelle Grafschaft Glatz e.V. 1 Vertreter
- Die Mitglieder des Pastoralrates werden durch den Großdechanten berufen, wobei den sie entsendenden Gremien ein Vorschlagsrecht zusteht. Der Großdechant ist an die Vorschläge nicht gebunden.
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Der Großdechant hat das Recht, weitere Mitglieder zu berufen, deren Auswahl nach fachlichen Gesichtspunkten erfolgen soll.
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Mitglied im Pastoralrat kann jeder katholische Christ werden, der in der Grafschaft Glatz geboren ist, dessen Vorfahren aus der Grafschaft Glatz stammen oder der sich der Grafschaft Glatz aus anderen Gründen verbunden fühlt, im Vollbesitz der kirchlichen Gliedschaftsrechte ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
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Die Amtszeit des Pastoralrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung.
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Scheidet ein gemäß §3 a) und f) berufenes Mitglied während der Amtszeit aus, so kann das Gremium, welches das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied vorschlagen. Bei Mitgliedern gemäß §3 b), c), d) und e) und 3) kann der Großdechant ein neues Mitglied berufen. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn eine der in §3 4) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
- Der Pastoralrat tritt wenigstens zweimal im Jahr zusammen. Der Großdechant kann den Pastoralrat jederzeit einberufen. Er hat ihn einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung beantragt.
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Der Großdechant setzt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Tagesordnung fest und beraumt die Sitzungen an.
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Die Einladung sowie die Tagesordnung und die Arbeitsunterlagen werden wenigstens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugesandt.
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Die Sitzungen des Pastoralrates leitet der Großdechant oder ein von ihm bestimmter Beauftragter, der Mitglied des Vorstands sein soll.
- Der Pastoralrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfähigkeit ist vorhanden, solange nicht auf Antrag eines Mitgliedes die Beschlußunfähigkeit formell festgestellt wurde. Der Pastoralrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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Der Pastoralrat kann im Rahmen des geltenden kirchlichen Rechts nur Beschlüsse fassen, die Angelegenheiten im Sinne von §2 1) dieser Satzung betreffen. Vorlagen und Anträge, die auch andere Gebiete berühren oder von Bedeutung sind, können als Anträge an den Großdechanten weitergeleitet werden mit der Bitte, diese Angelegenheit in entsprechenden Gremien vorzutragen und zu beraten.
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Erklärt der Großdechant förmlich aufgrunde der durch sein Amt gegebenen Verantwortung und nach Möglichkeit unter Angabe der Gründe, daß er einem etwaigen Beschluß nicht zustimmen könne, so kommt ein Beschluß in dieser Sitzung nicht zustande. Die Angelegenheit kann nach Überprüfung durch den Vorstand in angemessener Frist erneut im Pastoralrat beraten werden.
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Beschlüsse des Pastoralrates werden verbindlich, wenn der Großdechant dies verfügt.
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Beschlüssen, die der Pastoralrat mit großer Mehrheit gefaßt hat, wird der Großdechant nur dann seine Bestätigung versagen, wenn er eine schwerwiegenden Grund dafür hat, den er in der Regel dem Pastoralrat bekannt gibt.
- Vorsitzender des Pastoralrates ist der Großdechant in seiner Eigenschaft als Kanonischer Visitator für Priester und Gläubige aus der Grafschaft Glatz.
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Dem Vorstand gehören darüber hinaus vier vom Pastoralrat gewählte Mitglieder an.
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Die Sitzungen des Vorstandes leitet der Großdechant oder ein von ihm bestimmter Beauftragter, der Mitglied des Vorstandes sein soll.
Der Pastoralrat kann im Rahmen seiner Aufgaben Ausschüsse bilden, die in Zusammenarbeit mit Vorstand Vorlagen für den Pastoralrat erarbeiten. Diesen Ausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören. Die Vorsitzenden müssen jedoch Mitglieder des Pastoralrates sein.
Der Großdechant kann einen Geschäftsführer mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Pastoralrates beauftragen.
Über die Sitzungen des Pastoralrates, des Vorstandes und der Ausschüsse sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die vom Pastoralrat, vom Vorstand bzw. dem jeweiligen Ausschuß zu genehmigen sind. Alle Protokolle werden dem Großdechanten übersandt.
Zu einer Änderung dieser Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Pastoralrates erforderlich.
Diese Satzung tritt in Kraft am 5. April 1986.
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